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Qualitätssicherung in der Jugendwohlfahrt
Mittwoch, 8. Oktober 2008

Aufgefallen - von Christian Theiss - Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark 

Qualitätssicherung ist mittlerweile auch zu einem Jugendwohlfahrtsthema geworden. Dies lässt sich u.a. daran erkennen, dass der „Nachbarschafts- und Laiendienst“ der Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung neu geregelt wird – ein Schritt in die richtige Richtung.

Die Normbeschreibung wird adaptiert, man geht zu einer allgemein verständlichen Formulierung über und scheut sich nicht, z.B. an Stelle von „Empowerment“, den Begriff „Stärkung der Eigenverantwortung“ zu wählen, wo doch die Sozialbetreuung ihrer Definition nach auch weiterhin ein „Nachbarschafts- und Laiendienst“ sein soll. Weiters als positiv zu betrachten ist, dass in Zukunft SozialbetreuerInnen ausschließlich über bescheidmäßig anerkannte Trägervereine tätig sein dürfen. Dies entspricht Art. 18 Abs. 2 der UN-Kinder-rechtskonvention, der für „den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern“ sorgen soll. Somit wird einerseits die Grundforderung, dass Kinder bestmöglich betreut werden, erfüllt und andererseits ist gewährleistet, dass die Betreuungsdienste auf höchst möglichem bzw. möglichst professionellem Niveau erfolgen.
Aus kinderrechtlicher Sicht erscheint es uns allerdings überdenkenswert, dass die Betreuungsarbeit in Zukunft auf „lebenspraktischer Kompetenz der Betreuungspersonen“ basieren soll und nicht mehr wie bisher auf „lebenspraktischer pädagogischer Kompetenz“. Ebenso verhält es sich beim Anforderungsprofil für SozialbetreuerInnen – plötzlich reicht auch hier in Zukunft die „soziale Kompetenz“ als Qualitätssicherung aus, während zuvor „soziale und pädagogische Grundkenntnisse“ ein Qualitätsmerkmal dargestellt haben. Da es aus der Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft in beiden Fällen keinen vernünftigen Grund für die Herausnahme des Qualitätsmerkmales „pädagogische Kompetenz“ gibt, sind wir der Meinung, dass es hier einer klärenden Erläuterung bedurft hätte. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Verpflichtung der Vertragsstaaten in Art. 18 Abs 2 der UN-Kinderrechtskonvention, wo diese aufgerufen sind, „die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen“ zu unterstützen.
Aus kinderrechtlicher Sicht stellen wir weiters fest, dass dem Leistungskatalog nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob nun die Eltern oder die Kinder die Adressaten der Sozialbetreuungsmaßnahmen sein sollen. Auch fehlt eine exakte Beschreibung der Methoden der Sozialbetreuung. Trotzdem, alles in allem ein gelungener Auftakt und er lässt uns mit Spannung auf das angekündigte Österreichische Jugendwohlfahrtsgesetz warten.
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