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Ja zum Opferschutz! Nein zur unverzüglichen Anzeigepflicht!
Samstag, 5. Juli 2008
Aufgefallen - von Christian Theiss, Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark

Um von vornherein alle Missverständnisse und Fehlinterpretationen auszuschließen, erklärt die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark, dass sie voll und ganz hinter dem Opferschutz steht, sich jedoch dezidiert gegen eine Anzeigepflicht ausspricht!

Das ist die kurze und prägnante Antwort der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark auf den eingegangenen Entwurf für ein zweites Gewaltschutzgesetz. Bei diesen beiden Begriffen ist uns eine Differenzierung besonders wichtig, da das eine mit dem anderen wenig bis fast gar nichts zu tun hat, es jedoch sehr leicht zu Verwechslungen kommen kann.
Die Tatsache, dass die Gesetzgebung in Zukunft derart geregelt sein soll, dass bereits beim Verdacht einer sexuellen, physischen oder psychischen Gewaltausübung an Kindern und Jugendlichen angezeigt werden muss, hat aus der Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark nur wenig bis gar nichts mit Opferschutz zu tun.
Da auch in Zukunft die Beweisführung lt. Österreichischem Strafrecht immer noch beim Kläger liegt, also bei jener Person, die Kenntnis über eine solche Straftat erlangt hat und diese dann zur Anzeige bringen müsste, kann einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass mit einer „unverzüglichen Anzeige“ gerade das Gegenteil erreicht wird, nämlich der Schutz des Täters! Wird nämlich das Verfahren einer solche Straftat mangels an Beweisen niedergelegt (und das kam in den letzten Jahren bei mehr als der Hälfte aller Prozesse vor), muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger sehr schnell zum Beklagten wird, weil ihm vom „mutmaßlichen Täter“ eine Anzeige wegen Verleumdung o. Ä. droht. So leicht wird dann aus dem „Opferschutz ein Täterschutz“. Eine „unverzügliche Anzeigepflicht“ erhöht daher den Druck auf Personen – insbesondere im Nahbereich von Kindern und Jugendlichen – „etwas zu tun“: Aber so steigt auch die Problematik vorschnellen und im Endeffekt „opferschädlichen“ Agierens massiv und damit die Gefahr, dass beobachtete Vorfälle, aus Angst vor Verleumdungsklagen und Ähnlichem , bagatellisiert werden.
Deshalb noch einmal: Opferschutz JA, unverzügliche Anzeigepflicht NEIN!

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