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Bedarfsorientierte Mindestsicherung aus der Sicht der Arbeiterkammer |
Dienstag, 11. März 2008 | |
Die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ist eine zentrale Forderung der Arbeiterkammer im Bereich der Armutsbekämpfung in Österreich. Mit Frau Mag.a Birgit Schreiber, Referentin für Sozialversicherungsrecht bei der Arbeiterkammer Steiermark, sprach Manfred Unterholzer für KORSO über die Eckpunkte des Modells. Gibt es schon eine Stellungnahme der Arbeiterkammer zum Gesetzesentwurf für die bedarfsorientierte Mindestsicherung? Sozialminister Erwin Buchinger hat Anfang Februar den Entwurf einer 15a Vereinbarung für die bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Vorbegutachtung an die Bundesländer und mitbefassten Ministerien ausgeschickt. Erst wenn die diesbezüglichen Stellungnahmen beim Sozialminister eingetroffen sind werden die Interessensvertretungen Gelegenheit haben, ihre Begutachtung abzugeben. Dies wird kaum vor Juli 2008 möglich sein. Welche Stoßrichtung soll eine Politik der Armutsbekämpfung verfolgen? Eine Politik der Armutsvermeidung und –bekämpfung muss unter anderem zwei Stoßrichtungen verfolgen: Den Ausbau des so genannten ersten sozialen Netzes, insbesondere auch in der Arbeitslosenversicherung und eine Neuordnung des Sozialhilferechtes in Österreich. Eine weitere zentrale Anforderung an eine solche Politik ist die Gleichstellung der Geschlechter bei der sozialen Absicherung im Fall von Arbeitslosigkeit durch eine Individualisierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Welche Maßnahmen bei der Arbeitslosenversicherung sind aus Ihrer Sicht notwendig? Zur Verbesserung des Niveaus der Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung sind folgende Maßnahmen unmittelbar notwendig: Die Anhebung der Nettoersatz-Rate in der Arbeitslosenversicherung, sowie die Verlängerung der Mindestdauer des Bezuges von Arbeitslosengeld als erster Schritt, als nächstes die Valorisierung und Indexierung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zur Vermeidung von schleichenden Kaufkraftverlusten, und schlussendlich die Beseitigung der Anrechnung von Partnereinkommen bei der Notstandshilfe. Wie soll die Neuordnung des österreichischen Sozialhilferechts vonstatten gehen? Eine Reform der Sozialhilfe muss aus der Sozialhilfe ein bundeseinheitliches System einer bedarfsorientierten Mindestsicherung machen – und das ist mehr als nur eine Verbesserung der Sozialhilfe. Denn eine bundeseinheitliche Regelung bringt mehr Transparenz, einen leichteren Zugang zu Informationen und den Abbau von nicht nachvollziehbaren Leistungsunterschieden je nach örtlicher Inanspruchnahme. Wesentliches Ziel soll die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sein. Arbeitsfähige BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS-BezieherInnen) sollten Geldleistung und Betreuung über das AMS erfahren, um so in den Genuss arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu kommen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit soll eine neutrale, weisungsungebundene Stelle eingerichtet werden. Ein besonderes Anliegen ist uns auch die Verbesserung des Zuganges zum Gesundheitssystem für BMS-BezieherInnen. Daher fordern wir, dass BMS-BezieherInnen eine E-Card bekommen. In welcher Höhe soll eine Mindestsicherung festgelegt werden? Sie muss existenzsichernde Mindeststandards gewährleisten (Richtgröße Ausgleichszulagenrichtsatz 2008: 747,00 Euro 14x jährlich. Mit Ausnahme der Wohnbeihilfen sollen alle Richtsatzbestandteile (Nahrung, Heizung, Kleidung, Körperpflege...) gleich ausgestaltet werden. Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollten Freibeträge einen Zuverdienst bis zu einer bestimmten Höhe ohne Kürzung der Mindestsicherung ermöglichen. Weiters soll sich die bedarfsorientierte Mindestsicherung an der materiellen Situation der Haushalte orientieren und muss das erworbene Eigentum der Betroffenen schonen. Das bedeutet Einschränkung des Eigentumverwertungszwanges und der Unterhaltsverpflichtungen, die Beseitigung des Regresses der Rückzahlungspflicht für Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung; verpflichtende Einbindung von BMS-BezieherInnen in die Krankenversicherung; einheitliche Regelung des Erwerbsfähigkeitsbegriffs (etwa im Fall der Kleinkindbetreuung).
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