Es gibt bisher noch keine Kommentare.
INTERNET ist oft gar nicht nett – einem Anbieter ins Netz gehen … |
Montag, 10. September 2007 | |
Aufgefallen von Christian Theiss Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark … wenn unsere „Kids“, weil sie lustig und nichts ahnend umhersurfen, mit einem einzigen Mausklick in die „Falle“ rutschen. Die Argumentation, dass man alles lesen soll, bevor man seine Zustimmung gibt, also einen Mausklick tut, ist morgen genauso gültig wie heute – und wird nicht nur von Kindern und Jugendlichen übersehen. Generell sieht die Rechtslage so aus, dass Jugendliche unter 18 Jahren und ohne geregeltes Einkommen bei Geschäftsabschlüssen auch die Unterschrift der Eltern vorzulegen haben. Das Problem liegt wie immer im Detail. Internetbetreiber gestalten ihre Seiten so, dass Jugendliche dazu verführt werden, sich älter zu machen, als sie tatsächlich sind, um den Dienst benutzen zu können. Hier ist zu beachten, dass falsch gemachte Angaben im Internet, so z.B. unrichtige Altersangaben, grundsätzlich strafbar sind! Aber auch die so genannten „Gratis-Dienste“ haben es in sich. Erst dann, wenn Nutzer aufgrund der Homepage davon ausgehen können, dass es sich tatsächlich um einen solchen handelt, fällt die Strafbarkeit weg. Die Folge davon ist, dass Rechnungen zugeschickt werden, mit denen niemand gerechnet hat, und nicht selten kommt es dann vor, dass diese klammheimlich irgendwo „abgelegt“ werden. Eine Mahnung oder sogar das Schreiben eines Inkassobüros führen dann zu großer Bestürzung. Entweder begleichen die Eltern zähneknirschend eine Rechnung, für die es oft nicht einmal eine Leistung gegeben hat, oder sie beginnen zu telefonieren, in der Hoffnung, irgendeine Stelle zu finden, die ihnen adäquate Auskunft geben kann. Die Arbeiterkammer (www.akstmk.at) rät, bei Erhalt einer entsprechenden Rechnung nicht voreilig zu zahlen und, wenn möglich, das Rücktrittsrecht zu nutzen. Dabei sollte man schriftlich und eingeschrieben vom Vertrag zurücktreten. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), in dem die EU-Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wurde, schützt Konsumenten vor voreiligen Vertragsabschlüssen im Internet. So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften deutlich über die Möglichkeit informiert werden, dass man vom Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Werktagen belehrt, gilt laut Konsumentenschutzgesetz eine verlängerte Rücktrittsfrist von drei Monaten.
» Keine Kommentare
Es gibt bisher noch keine Kommentare.
» Kommentar schreiben
Nur registrierte Benutzer können Kommentare schreiben.
Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich. |
< zurück | weiter > |
---|