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24-Stunden-Betreuung: Die Frist läuft ab – was tun?
Sonntag, 11. Mai 2008
Mit 30. Juni läuft die Duldung der illegalen AusländerInnenbeschäftigung im Bereich der häuslichen Rund-um-die-Uhr Betreuung ab. Die ExpertInnen des Bundessozialamtes Steiermark raten, was nun zu tun ist und geben Förder-Tipps.

„Den Angehörigen wird geraten, ihre bisher bewährten Betreuer oder Betreuerinnen legalisieren zu lassen“, sagt Dr.in Margareta Steiner, Leiterin der Landesstelle Steiermark des Bundessozialamtes.

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Die Angehörigen oder der/die Betreute selbst stellen die Betreuungspersonen an – oder diese lösen einen Gewerbeschein und machen sich selbstständig. „Das Unselbständigen-Modell wird allerdings nur wenig angenommen“, weiß Dr.in Hildegard Hofer, Abteilungsleiterin im Bundessozialamt, „weil damit auch z.B. der Mindestlohn eingehalten werden muss, der höher liegt als die den Betreuungspersonen ursprünglich bezahlten Tagsätze“.

Gewerbe-Anmeldung ohne besondere Hürden.
Der Gewerbeschein hingegen bedarf keiner besonderen Voraussetzungen, da es sich um ein freies Gewerbe handelt und daher kein Qualifikationsnachweis vonnöten ist. Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung sind die jeweilige BH bzw. in Graz das Gewerbeamt zuständig; notwendig sind ein beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug aus dem Heimatland, der nicht älter als drei Monate sein darf, ein Personalausweis und allenfalls weitere Personenstandsdokumente wie eine Heiratsurkunde. Zusätzliche Infos – auf Deutsch und Slowakisch – gibt es beim GründerInnenservice der Wirtschaftskammer. Dort gibt’s auch Informationen über die Möglichkeit der Befreiung von den Gebühren, die mit der Anmeldung des Gewerbes anfallen.

Förderung durch das Bundessozialamt.
Bei einem Netto-Tagsatz von 50 Euro, erläutert Hofer, wird der selbstständigen Pflegerin ein SV-Beitrag von 425 Euro vierteljährlich vorgeschrieben; sie ist damit kranken, pensions- und unfallversichert. Unter bestimmten, eher großzügig gehaltenen Bedingungen – Bezug von Pflegegeld ab Stufe drei, das Nettoeinkommen des/der Pflegebedürftigen exklusive Transferleistungen darf 2500,- Euro nicht übersteigen, sein/ihr verwertbares Vermögen (die Eigentumswohnung oder das Eigenheim zählen nicht dazu) darf nicht größer sein als 7000,- Euro – wird aber auf Antrag beim Bundessozialamt eine Förderung gewährt. Diese beträgt bei zwei Pflegekräften – zumeist wechseln sich die BetreuerInnen ja im 14-Tage-Rhythmus ab – 225,- Euro. „Damit sind von den 142,- Euro Sozialversicherungskosten pro Betreuungskraft 112,50 abgedeckt“, rechnet Hofer vor – so kommt die nun legalisierte Form der Betreuung nur unwesentlich teurer als die bisher praktizierte.

Info-Homepage und Hotline.
Steiner nennt weitere Schritte, die nicht übersehen werden dürfen: Die Betreuerin muss polizeilich am Standort der Ausübung ihres Gewerbes (also an der Wohnadresse des Pflegebedürftigen) gemeldet werden; und in jedem Fall ist der Abschluss eines Werkvertrages zu empfehlen, um den Nachweis der legalen Beschäftigung erbringen zu können. Entsprechende Formulare lassen sich von der Homepage www.pflegedaheim.at herunterladen. Auf dieser Homepage findet sich auch ein umfassendes Informationsangebot zum Thema 24-Stunden-Betreuung. Wer nach dem Besuch der Homepage noch immer Fragen hat, kann bei der Hotline zur 24-Stunden-Betreuung unter Tel. 0800/ 220303 aus ganz Österreich zum Ortstarif weitere Erkundigungen einziehen.

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