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Glossar
Bruttoinlandsprodukt:
Wertmaßstab für die gesamte wirtschaftliche Leistung einer
Volkswirtschaft und Gesamtheit aller Güter und Leistungen, die die
Wirtschaft innerhalb einer Berichtsperiode für den Markt erwirtschaftet
hat. In gütermäßiger Sicht entspricht das Bruttoinlandsprodukt
dem Geldwert aller in der Berichtsperiode im Inland produzierten Waren
und Dienstleistungen nach Abzug des Wertes der im Produktionsprozess als
Vorleistungen verbrauchten Güter. Es wird - ausgehend von der (bereinigten)
Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche - durch Addition der
nichtabzugsfähigen Umsatzsteuer und der Einfuhrabgaben ermittelt.
(Quelle und weitere Infos: http://www.berufskolleg-leverkusen.de/wirtschaftsweb/bip/bip.htm;
http://www.bundesbank.de/de/presse/glossar/b.htm)
Tabelle
des Bruttoinlandsprodukt in der EU bis inklusive 2. Quartal 2000
Vertrag von Maastricht:
Am 7. Februar 1992 unterzeichneten die Finanz- und Außenminister
der damals 12 Mitgliedsstaaten im niederländischen Maastricht den
Vertrag über die Europäische Union. Dieser Vertrag umfaßt
grundlegende Entscheidungen zur Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU)
und zur Politischen Union. Er ist vertragliche Grundlage der Europäischen
Union und nach seiner Ratifizierung seit 1. November 1993 in Kraft.(Quelle:
http://eurogeld.com/euro-fragen/fragen/allgemein.htm#8)
Konvergenzkriterien:
Konvergenzkriterien sind Stabilitätskriterien. Sie definieren
solide wirtschaftliche Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen,
damit ein EU-Land an der Währungsunion teilnehmen darf. Sie
fordern Preisstabilität mit geringer Inflationsrate, niedrige langfristige
Zinssätze und stabile Wechselkurse im Europäischen Wechselkurssystem
während der letzten zwei Jahre vor Eintritt in die Währungsunion.
Hinzu kommt strikte Disziplin in den öffentlichen Haushalten.
Stabilitätspakt, Wachstumspakt:
Der "Pakt für Stabilität und Wachstum" (Stabilitätspakt)
sichert die Haushaltsdisziplin der EWWU-Teilnehmerländer nach dem
Start der EWWU. Im Vertrag von Maastricht sind Obergrenzen für
die jährliche Neuverschuldung und für den Schuldenstand der öffentlichen
Haushalte vereinbart worden. Er sieht vor, dass sich die Teilnehmerländer
verpflichten, mittelfristig einen ausgeglichenen oder überschüssigen
Haushalt zu erreichen. Für den Fall des Überschreitens dieser
Grenzen sieht der Vertrag Sanktionen bis hin zu Geldbußen vor, um
eine rasche Korrektur der Fehlentwicklungen zu erreichen. Im Falle übermäßiger
Haushaltsdefizite werden bei Ausbleiben wirksamer Maßnahmen zur Korrektur
des Defizits innerhalb von 10 Monaten nach der entsprechenden Datenmeldung
immer Sanktionen verhängt. Die Höhe der Sanktionen ist ausreichend,
um als Prävention zu wirken: Als Sockelbetrag ist eine unverzinsliche
Einlage von 0,2% des Bruttoinlandsprodukts vorgesehen. Diese Strafe steigt
um 0,1% des Bruttoinlandsprodukts pro Prozentpunkt Defizitverfehlung bis
zu einer Obergrenze von 0,5% des Bruttoinlandsprodukts.
Die Obergrenze für öffentliche Haushaltsdefizite liegt bei
3% des Bruttoinlandsprodukts. Sie darf während eines normalen Konjunkturverlaufs
nicht überschritten werden. Ausnahmen von der 3%-Regel für die
öffentlichen Haushaltsdefizite werden nur bei außergewöhnlichen
Ereignissen wie etwa Naturkatastrophen und bei einer schweren Rezession
gewährt. Für die Definition einer schweren Rezession wurden Grenzwerte
festgesetzt. Nur wenn der Wachstumseinbruch so stark ist, daß das
Bruttoinlandsprodukt um mindestens 2% schrumpft, wird dem betroffenen Land
ohne weiteres eine Ausnahme zugestanden. Ist die Schrumpfung geringer als
2%, kann der Rat dann eine Ausnahme gewähren, wenn das Land dafür
gute Gründe nachweist. Die Mitgliedstaaten ihrerseits haben sich verpflichtet,
von dieser Berufungsmöglichkeit nur Gebrauch zu machen, wenn das Bruttoinlandsprodukt
um mindestens 0,75% schrumpft.(Quelle: http://eurogeld.com/euro-fragen/fragen/allgemein.htm#8
und
http://www.bundesbank.de/de/presse/glossar/st.htm
und http://www.bmf.gv.at/eu/wwu/stabili.htm)
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