11 / 2000
  Glossar

Bruttoinlandsprodukt
Wertmaßstab für die gesamte wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft und Gesamtheit aller Güter und Leistungen, die die Wirtschaft innerhalb einer Berichtsperiode für den Markt erwirtschaftet hat. In gütermäßiger Sicht entspricht das Bruttoinlandsprodukt dem Geldwert aller in der Berichtsperiode im Inland produzierten Waren und Dienstleistungen nach Abzug des Wertes der im Produktionsprozess als Vorleistungen verbrauchten Güter. Es wird - ausgehend von der (bereinigten) Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche - durch Addition der nichtabzugsfähigen Umsatzsteuer und der Einfuhrabgaben ermittelt. 
(Quelle und weitere Infos: http://www.berufskolleg-leverkusen.de/wirtschaftsweb/bip/bip.htm; http://www.bundesbank.de/de/presse/glossar/b.htm)
Tabelle des Bruttoinlandsprodukt in der EU bis inklusive 2. Quartal 2000

Vertrag von Maastricht: 
Am 7. Februar 1992 unterzeichneten die Finanz- und Außenminister der damals 12 Mitgliedsstaaten im niederländischen Maastricht den Vertrag über die Europäische Union. Dieser Vertrag umfaßt grundlegende Entscheidungen zur Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) und zur Politischen Union. Er ist vertragliche Grundlage der Europäischen Union und nach seiner Ratifizierung seit 1. November 1993 in Kraft.(Quelle: http://eurogeld.com/euro-fragen/fragen/allgemein.htm#8)

Konvergenzkriterien: 
Konvergenzkriterien sind Stabilitätskriterien. Sie definieren solide wirtschaftliche Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen, damit ein EU-Land an der Währungsunion teilnehmen darf. Sie fordern Preisstabilität mit geringer Inflationsrate, niedrige langfristige Zinssätze und stabile Wechselkurse im Europäischen Wechselkurssystem während der letzten zwei Jahre vor Eintritt in die Währungsunion. Hinzu kommt strikte Disziplin in den öffentlichen Haushalten.

Stabilitätspakt, Wachstumspakt: 
Der "Pakt für Stabilität und Wachstum" (Stabilitätspakt) sichert die Haushaltsdisziplin der EWWU-Teilnehmerländer nach dem Start der EWWU. Im Vertrag von Maastricht sind Obergrenzen für die jährliche Neuverschuldung und für den Schuldenstand der öffentlichen Haushalte vereinbart worden. Er sieht vor, dass sich die Teilnehmerländer verpflichten, mittelfristig einen ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalt zu erreichen. Für den Fall des Überschreitens dieser Grenzen sieht der Vertrag Sanktionen bis hin zu Geldbußen vor, um eine rasche Korrektur der Fehlentwicklungen zu erreichen. Im Falle übermäßiger Haushaltsdefizite werden bei Ausbleiben wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des Defizits innerhalb von 10 Monaten nach der entsprechenden Datenmeldung immer Sanktionen verhängt. Die Höhe der Sanktionen ist ausreichend, um als Prävention zu wirken: Als Sockelbetrag ist eine unverzinsliche Einlage von 0,2% des Bruttoinlandsprodukts vorgesehen. Diese Strafe steigt um 0,1% des Bruttoinlandsprodukts pro Prozentpunkt Defizitverfehlung bis zu einer Obergrenze von 0,5% des Bruttoinlandsprodukts.
Die Obergrenze für öffentliche Haushaltsdefizite liegt bei 3% des Bruttoinlandsprodukts. Sie darf während eines normalen Konjunkturverlaufs nicht überschritten werden. Ausnahmen von der 3%-Regel für die öffentlichen Haushaltsdefizite werden nur bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa Naturkatastrophen und bei einer schweren Rezession gewährt. Für die Definition einer schweren Rezession wurden Grenzwerte festgesetzt. Nur wenn der Wachstumseinbruch so stark ist, daß das Bruttoinlandsprodukt um mindestens 2% schrumpft, wird dem betroffenen Land ohne weiteres eine Ausnahme zugestanden. Ist die Schrumpfung geringer als 2%, kann der Rat dann eine Ausnahme gewähren, wenn das Land dafür gute Gründe nachweist. Die Mitgliedstaaten ihrerseits haben sich verpflichtet, von dieser Berufungsmöglichkeit nur Gebrauch zu machen, wenn das Bruttoinlandsprodukt um mindestens 0,75% schrumpft.(Quelle: http://eurogeld.com/euro-fragen/fragen/allgemein.htm#8 und
http://www.bundesbank.de/de/presse/glossar/st.htm und http://www.bmf.gv.at/eu/wwu/stabili.htm)

 

 
NOVEMBER-AUSGABE k-punkt
WIRTSCHAFT UND ARBEIT