Dokumentnummer
LRST/8000/136
Typ
VO
Index
8000/01/36
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember
1995, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm
für die
Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 26/1996
Text
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs.
2 lit. e des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 53/1977,
festgelegte Planungsregion Landeshauptstadt Graz und
(politischer Bezirk) Graz-Umgebung.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut
und der beigefügten Anlage (festgelegte Gemeindefunktionen).
(3) Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt,
welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher
ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. KERNSTADT ist ein Ort mit einem öffentlichen und privaten Güter-
und Leistungsangebot des Ausnahmebedarfes der Bevölkerung des
Landes.
2. NAHVERSORGUNGSZENTRUM ist ein Ort mit einem öffentlichen und
privaten Güter- und Leistungsangebot des Grundbedarfes der
Bevölkerung mehrerer Gemeinden.
3. ZENTRALE ORTE MIT FUNKTIONSTEILUNG sind Orte, die einander
im
vorhandenen oder zu entwickelnden Angebot an öffentlichen und
privaten Gütern und Diensten gegenseitig ergänzen.
4. LOKALES ZENTRUM ist ein Ort mit einem öffentlichen und privaten
Güter- und Leistungsangebot des täglichen Bedarfes der
Bevölkerung einer Gemeinde oder auch von Randgebieten anderer
Gemeinden.
5. ZENTRALÖRTLICHE DIENSTE
Öffentlich-soziale Dienste
Private Dienste
1 Kindergarten
1 Lebensmittelhandel
2 Volksschule
2 Textilhandel
3 Hauptschule
3 Eisenwaren
4 Gem.-,Standesamt
4 Tischlerei
5 Gendarmerie
5 Papierhandel
6 Postamt
6 Bäcker/Zuckerbäcker
7 Pfarre
7 Möbelhandel
8 Praktischer Arzt
8 Kfz-Mechaniker
9 Geldinstitut
9 Schmied/Schlosser
10 Mehrzwecksaal
10 Friseur
11 Bücherei
11 Fleischer
12 Musikschule
12 Elektrischer Handel
13 Sonderschule
13 Buchhandel
14 Polytechnik
14 Drogerie
15 Bildungseinrichtung
15 Schuhhandel
16 Facharzt
16 Schneider
17 Zahnbehandler
17 Maler
18 Altenpflege
18 Sanitär-Installation
19 Rettungsstation
19 Schuster
20 Apotheke
20 Chem. Reiniger
21 Bestattung
21 Uhrmacher/Juwelier
22 Tierarzt
22 Spengler
23 Notar
23 Fotograf
24 Rechtsanwalt
24 Blumenhandel
Nahversorgungszentren müssen mindestens 30, lokale Zentren 15
Dienste aufweisen.
6. ÖKOLOGISCHE VORRANGFLÄCHEN sind Flächen mit besonderer
Wertigkeit aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes bzw.
hoher ökologischer Ausgleichsfunktion.
7. ENTWICKLUNGSSTANDORTE für Wohnen sind Gemeinden mit
- der zentralörtlichen Einstufung Kernstadt, Nahversorgungszentrum
oder lokales Zentrum, wenn die Entwicklung zum
Nahversorgungszentrum absehbar ist,
- entsprechender Erschließung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln
und
- ausreichenden Reserven für Wohnbauland bzw.
Wohnbaulandausweisungen in geeigneter Lage.
Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete
angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der
erforderlichen Dienste und/oder Haltestellen öffentlicher
Nahverkehrsmittel des zentralen Ortes liegen.
8. LANDWIRTSCHAFTLICHE VORRANGZONEN sind Flächen, die sich auf
Grund der Bodenqualität, Höhenlage, Oberflächenform,
klimatischen Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung
besonders eignen.
9. INDUSTRIELL-GEWERBLICHE ENTWICKLUNGSSTANDORTE sind Gemeinden
mit
- bestehender industriell-gewerblicher Struktur,
- günstiger Erreichbarkeit durch Anbindung an regionale und
überregionale Verkehrssysteme,
- vorhandenen Flächenreserven von Industrie-und Gewerbebaugebiet
II in geeigneter Lage und
- der gegebenen oder absehbaren Aufschließung.
Als Teil der Entwicklungsstandorte gelten auch entsprechend
geeignete Industrie- und Gewerbebaugebiete angrenzender
Gemeinden, wenn zu diesen Flächen ein räumlich-funktionelles
Naheverhältnis besteht.
10. Als ZENTRALÖRTLICHES KERNGEBIET ist ein im
Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Kern-, Büro- und
Geschäftsgebiet (§ 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F., zu verstehen, welchem
die zentralörtliche Funktion einer der Zentralitätsstufen gemäß
§ 2 des Landesentwicklungsprogrammes 1977 beizumessen ist. Bei
der Abgrenzung dieser Gebiete ist von den typischen
Solleinrichtungen und Diensten der in Betracht kommenden
Zentralitätsstufe auszugehen.
11. Als ZENTRALÖRTLICHER STANDORTRAUM ist das im
Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, bestehend aus dem
Bauland des zentralörtlichen Kerngebietes und dem daran in
räumlich-funktionellem Naheverhältnis anschließenden Bauland,
zu
verstehen. Setzt sich dieses anschließende Bauland laut
Flächenwidmungsplan geschlossen in ein benachbartes
Gemeindegebiet fort und besteht auch zwischen dem Bauland und
dem zentralörtlichen Kerngebiet ein räumlich-funktionelles
Naheverhältnis, so gilt auch dieses Bauland einer benachbarten
Gemeinde als zentralörtlicher Standortraum.
Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland
außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches
räumlich-funktionelles Naheverhältnis insbesondere angenommen
werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche
Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des
betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich
vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit
über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.
12. ERHOLUNGS- UND ERLEBNISZONEN sind Standorte mit
fremdenverkehrswirtschaftlich bedeutsamen Angeboten und
Infrastruktureinrichtungen einschließlich der naturräumlichen
Gegebenheiten.
13. ROHSTOFFVORRANGZONEN sind Gebiete mit Vorkommen
gewinnbarer mineralischer Rohstoffe, denen auf Grund ihrer
Bedeutung (Qualität, Quantität) gegenüber anderen
Nutzungsansprüchen höhere Priorität zuzuordnen ist.
14. WASSERWIRTSCHAFTLICHE VORRANGFLÄCHEN sind Bereiche
innerhalb der Anschlagslinien eines 100jährlichen
Hochwasserereignisses (HQ100), die für den Hochwasserabfluß
notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den
Hochwasserrückhalt aufweisen.
15. ZIELE sind allgemeine Vorgaben für die örtliche
Raumplanung der Gemeinden bzw. andere Träger von
Planungsmaßnahmen. Die Auslegung bzw. Interpretation von Zielen
hat durch die Gemeinde im Rahmen der Durchführung der örtlichen
Raumplanung unter schlüssiger Nachweisführung zu erfolgen.
16. FESTLEGUNGEN sind sowohl lage- als auch umfangmäßig
definierte Vorgaben für die örtliche Raumplanung der Gemeinden
bzw. andere Träger von Planungsmaßnahmen.
§ 3
Ziele und Maßnahmen
(1) Sparsame Nutzung des Raumes, der Naturgüter und Verminderung
des Verbrauches, der Erosion sowie der Oberflächenversiegelung
von Bodenflächen.
(2) Der Vermeidung von Umweltschäden ist gegenüber der
nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung Vorrang einzuräumen.
(3) Erhaltung bzw. nachhaltige Sicherung der Funktion des
Naturhaushaltes sowie des regionsspezifischen Landschaftsbildes.
(4) Schaffung der naturräumlichen Voraussetzungen zur
Biotopvernetzung durch Regenerierungsmaßnahmen in Gebieten, wo
die bestehende Flächennutzung dieser entgegensteht.
(5) Verbesserung der Luftgüte insbesondere in lufthygienischen
Sanierungsgebieten gemäß dem Sachprogramm zur Luftreinhaltung,
LGBl. Nr. 58/1993.
(6) Freihalten von für das Kleinklima, den Luftaustausch und
die
Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer,
klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw.
Ausrichtung der baulichen Nutzungen und Gestaltung auf die
klimatologischen Gegebenheiten.
(7) Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes vor
allem im Grazer Feld.
(8) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen
Planungsvorhaben. Keine Ausweisung von ökologischen
Vorrangflächen als Bauland bzw. Sondernutzung im Freiland in
den
Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
(9) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen
Vorrangflächen.
(10) Nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen in
quantitativer und qualitativer Hinsicht besonders in den
Schongebieten zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien
Trinkwasserversorgung und zur naturräumlichen Regeneration.
(11) Freihaltung eines Uferstreifens entlang natürlicher
Gewässer mit bis zu 2 m Sohlbreite von mindestens 5 m, über 2
m
Sohlbreite von mindestens 10 m, gemessen ab Böschungsoberkante,
von Bebauung und Intensivnutzungen im Freiland gemäß den
Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes. Für
Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden.
Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens
zu berücksichtigen.
(12) Freihaltung bestehender Altlasten und
Altlastenverdachtsflächen.
(13) Die lokalen Zentren Laßnitzhöhe, Raaba und St. Radegund
bei
Graz in Funktionsergänzung mit Kumberg sollen in Abstimmung mit
der Siedlungsentwicklung durch Verbesserung der
Nahversorgungsausstattung zu Nahversorgungszentren entwickelt
werden.
(14) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende
Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des
öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf
regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen
Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung
unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger
Beeinträchtigungen).
(15) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Bei der Berechnung
des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:
1. Wohnbauland:
a) Zunahme der Zahl der Wohnbevölkerung in den als
Entwicklungsstandorten für Wohnen festgelegten Gemeinden durch
Aufnahme der Zuwanderung von außerhalb und innerhalb der Region;
b) Vermeidung einer weiteren Bevölkerungszunahme durch Zuwanderung
in allen übrigen Gemeinden der Region. Erhaltung einer für die
Aufrechterhaltung der vorhandenen Infrastruktur ausreichenden
Besiedelungsdichte in diesen Gemeinden;
c) Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnbauformen
(Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) in allen Gemeinden;
d) Maximal zulässige durchschnittliche Bauplatzfläche von 900
m2
pro Wohneinheit.
2. Industrie- und Gewerbebauland:
a) Abdeckung des regionalen bzw. überregionalen Flächenbedarfes
in
den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten;
b) Abdeckung des Eigenbedarfes in allen anderen Gemeinden.
(16) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden
Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen. Verstärkte
Mobilisierung von Baulandreserven und Verdichtung der Bebauung
in den Haltestelleneinzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs
mit entsprechender Bedienungsqualität, insbesondere in den
Entwicklungsstandorten für Wohnen.
(17) Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dem öffentlichen
Verkehr zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Erhöhung von
Wirtschaftlichkeit und Effizienz des öffentlichen Verkehrs.
(18) Verstärkung der Wohnbautätigkeiten in der Stadt Graz.
(19) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues im Bezirk Graz-
Umgebung auf die Gemeinden, die als Entwicklungsstandorte für
Wohnen ausgewiesen sind, und entlang von Hauptlinien des
öffentlichen Verkehrs gelegene Nachbargemeinden.
(20) Freihalten des Grüngürtels in der Landeshauptstadt Graz
und
den Nachbargemeinden von weiterer Baulandausweisung.
(21) Keine neuen Wohnbaulandausweisungen in den
Lärmbelastungszonen des Flughafens Graz-Thalerhof (Spitzenpegel
von 95 dB und mehr). Absiedelung der Wohnbebauung oder
Errichtung von baulichen Lärmschutzeinrichtungen (gemäß
Vereinbarung Abs. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze
Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990).
(22) Sicherung der für Industrie- und Gewerbebetriebe geeigneten
Flächen in Abstimmung mit dem angestrebten Siedlungsleitbild
von
anderen Nutzungen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie
und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen, insbesondere in den
industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten.
(23) In Rohstoffvorrangzonen dürfen andere Widmungs- und
Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen
künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder
verhindern. In den Grundwasserschongebieten sind bei
Trockenbaggerungen Aufforstungen oder Sukzessionsflächen
anzustreben.
(24) Freihaltung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen von
Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland.
(25) Freihaltung der Erholungs- und Erlebniszonen von störenden
Nutzungen. Erhaltung der für eine Weiterentwicklung des
Tourismus erforderlichen Kulturlandschaft.
(26) Durch Maßnahmen der Energieeinsparung, des weiteren
koordinierten Ausbaus leitungsgebundener Energieträger sowie
durch Erschließung innerregionaler Energiequellen soll eine
technisch gesicherte, kostengünstige und umweltschonende
Energieversorgung erreicht und laufend verbessert werden.
(27) Sicherung einer qualitativ und quantitativ einwandfreien
Wasserversorgung für die Regionsbevölkerung.
§ 4
Festlegungen
(1) Für die Region Graz und Graz-Umgebung werden zur Ordnung der
Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als
zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt (siehe
Anlage):
a) als Kernstadt laut Landesentwicklungsprogramm 1977 die
Landeshauptstadt Graz
b) als Nahversorgungszentren
Eggersdorf
Feldkirchen
Frohnleiten
Gratkorn in Funktionsergänzung mit Gratwein
Hausmannstätten
Hitzendorf
Kumberg
Kalsdorf bei Graz
Lieboch
Seiersberg
Übelbach in Funktionsergänzung mit Deutschfeistritz
Unterpremstätten
c) als lokale Zentren
Dobl
Fernitz
Gössendorf
Hart bei Graz
Judendorf-Straßengel
Kainbach
Laßnitzhöhe
Nestelbach
Peggau
Raaba
St. Marein bei Graz
St. Radegund
Semriach
Thal
Wundschuh in Funktionsergänzung mit Werndorf
(2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von
Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei
Wohnungen wird festgelegt:
a) Zur Erhaltung einer für die bestehende Infrastruktur
ausreichenden Bevölkerungszahl können in den Gemeinden
Attendorf
Brodingberg
Dobl
Edelsgrub
Eisbach
Feldkirchen
Fernitz
Gössendorf
Grambach
Vasoldsberg
Gratkorn
Gratwein
Großstübing
Gschnaidt
Hart bei Graz
Haselsdorf-Tobelbad
Hausmannstätten
Höf-Präbach
Judendorf-Straßengel
Kainbach
Krumegg
Kumberg
Langegg
Mellach
Nestelbach
Peggau
Pirka
Purgstall
Röthelstein
Rohrbach-Steinberg
St. Bartholomä
St. Marein
St. Oswald
St. Radegund
Schrems
Semriach
Stattegg
Stiwoll
Thal
Tulwitz
Tyrnau
Vasoldsberg
Weinitzen
Werndorf
Wundschuh
Zettling
Zwaring-Pöls
Wohnbauförderungsmittel für Bauvorhaben mit mehr als zwei
Wohnungen zur Abdeckung des gemeindeeigenen Bedarfes eingesetzt
werden.
b) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von
Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei
Wohnungen werden als Entwicklungsstandort für Wohnen festgelegt:
Graz
Deutschfeistritz
Eggersdorf
Frohnleiten
Hitzendorf
Kalsdorf
Laßnitzhöhe
Lieboch
Raaba
Seiersberg
Übelbach
Unterpremstätten
sowie Baugebiete angrenzender Gemeinden gemäß § 2 Z. 7.
(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden
festgelegt (siehe Anlage):
die Landeshauptstadt Graz
Feldkirchen
Frohnleiten
Gratkorn
Kalsdorf
Lieboch/Dobl
Peggau
Seiersberg
Übelbach
sowie Industrie- und Gewerbebaugebiete angrenzender Gemeinden
gemäß
§ 2 Z. 9.
(4) Die Errichtung bzw. Erweiterung von
- Einkaufszentren I im zentralörtlichen Kerngebiet der Kernstadt
Graz und in den Nahversorgungszentren Frohnleiten und Gratkorn,
- Einkaufszentren II im zentralörtlichen Standortraum der
Kernstadt Graz und der Nahversorgungszentren Eggersdorf,
Feldkirchen, Frohnleiten, Gratkorn, Gratwein, Hausmannstätten,
Hitzendorf, Kalsdorf bei Graz, Lieboch, Kumberg, Seiersberg,
Übelbach, Deutschfeistritz, Unterpremstätten und
- Einkaufszentren III auch in allen übrigen Gemeinden
ist gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur
LGBl. Nr. 35/1988, i. d. g. F., zulässig (siehe Anlage).
§ 5
Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
zu
überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.